2010-03-04 Entscheidung des Schiedsgerichtes

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Inhaltsverzeichnis

Entscheidung des Schiedsgerichtes

Das Schiedsgericht des Landesverbandes Oberösterreich des Österreichischen Schachbundes, bestehend aus IS Ing. Peter Stadler (Vorsitzender), RS Robert Spitzl und RS Wilhelm Frisch, hat in der Angelegenheit „Protest der Spielgemeinschaft Steyr gegen das Urteil 1. Instanz, betreffend die Wertung der Partie Harald Eder gegen Dipl.-Ing. Peter Pirkelbauer (1. Landesliga, 7. Runde)“ entschieden:

Spruch

  1. Der Protest der Spielgemeinschaft Steyr gegen die Entscheidung 1. Instanz wird abgewiesen und die Entscheidung des Landesspielleiters bestätigt. Das Ergebnis der Partie lautet demnach: Harald Eder – Peter Pirkelbauer 0:1.
  2. Die Protestgebühr verfällt zu Gunsten des Landesverbandes Oberösterreich des Österreichischen Schachbundes.

Begründung

Frist

Der Protest der SG Steyr wurde fristgerecht eingebracht und ebenso die Protestgebühr rechtzeitig auf das Konto des LVOÖ überwiesen. Der Protest war demnach vom Schiedsgericht zu behandeln.

Zusammensetzung des Schiedsgerichtes

Der gewählte Vorsitzende des Schiedsgerichtes, Johann Hainzinger, hat erklärt, dass er wegen beruflicher Überlastung nicht im Stande sei, das Verfahren innerhalb offener Frist durchzuführen. Über sein Ersuchen hat das Ersatzmitglied Ing. Peter Stadler den Vorsitz im Verfahren übernommen.
Das Mitglied des Schiedsgerichtes Mag. Josef Nussbaumer hat sich für befangen erklärt. Seine Stelle hat das Ersatzmitglied Wilhelm Frisch eingenommen.

Sachverhalt

Im Rahmen des Wettkampfes SG Steyr gegen SV Freistadt kam es auf Brett 8 zum Aufeinandertreffen Harald Eder (Weiß) gegen Peter Pirkelbauer (Schwarz).

Der letzte gespielte Zug der Partie war der 41. Zug von Weiß. Der Spieler Eder führte den Zug aus, setzte die Uhr seines Gegners in Gang und wollte sich vom Brett entfernen. Als er sah, dass das Display auf der Uhr des Spielers Pirkelbauer „-0.00“ anzeigte, reklamierte er Zeitüberschreitung. Pirkelbauer argumentierte dagegen, dass man sich bereits im 41. Zug befinde.

Im Zuge der Diskussion nahm Peter Mayerhofer, Mannschaftsführer des SV Freistadt, mit Landesspielleiter Günter Mitterhuemer telefonisch Kontakt auf. Landesspielleiter Mitterhuemer erklärte nach Schilderung des Sachverhalts, die Partie sei fortzusetzen. Der Spieler Eder weigerte sich mit dem Hinweis auf seine Reklamation, die Partie fortzusetzen, bot jedoch an, mit einem Remis einverstanden zu sein. Als dies durch den Spieler Pirkelbauer abgelehnt wurde, verließ der Spieler Eder das Spiellokal.

Das Ergebnis der Partie wurde auf dem Spielbericht mit „Eder – Pirkelbauer 1:0“ eingetragen und der Protest des SV Freistadt vermerkt.

Das Schiedsgericht hat den oben geschilderten Sachverhalt auf Grund der überein­stimmenden Aussagen der Vertreter der beiden Parteien sowie nach Studium der schriftlichen Unterlagen (Partieformulare, Aussagen der Spieler, Protestschreiben des SV Freistadt bzw. der SG Steyr) ermittelt.

In diesem Zusammenhang merkt das Schiedsgericht an, dass die Vertreter beider Parteien sich nach bestem Wissen und Gewissen bemüht haben, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

Würdigung des Sachverhalts

Das Schiedsgericht hat zu dem oben angeführten als gesichert feststehenden Sachverhalt erwogen:

a)
Die Bedenkzeit in der 1. Landesliga beträgt 100 Minuten + 30 Sekunden je Zug für die ersten 40 Züge, danach zusätzliche 50 Minuten + 30 Sekunden je Zug für den Rest der Partie. Bei diesem Modus ist der Zugzähler aktiviert. Verbraucht ein Spieler seine gesamte Bedenkzeit inklusive der bis dahin gewährten Zeitgutschriften zur Gänze und weist der Zugzähler noch nicht aus, dass 40 Züge geschehen sind, so geht die Anzeige seines Displays auf „-0.00“ und die Uhr lässt keine weitere Aktion mehr zu (es sei denn, der Schiedsrichter aktiviert den Korrekturmodus).
Dieser Ablauf ereignete sich ohne Zweifel in der gegenständlichen Partie. Ebenso steht jedoch außer Zweifel, dass die Spieler sich bereits im 41. Zug befanden, als die Reklamation erfolgte. Dies lässt folgende gleich­berechtigte Möglichkeiten des Ablaufs der Ereignisse zu.
aa)
Der Spieler Pirkelbauer hat im 40. Zug die Zeit überschritten. Die Zeitüberschreitung wurde vom Spieler Eder erst nach seinem 41. Zug bemerkt.
bb)
Der Spieler Pirkelbauer beendete seinen 40. Zug innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit. Da der Zugzähler der Uhr jedoch nicht mit der Anzahl der tatsächlich gespielten Züge übereinstimmte (der Zugzähler ist während der Partie nicht sichtbar, so dass dieser Umstand niemandem auffallen konnte), zeigte die Uhr „-0.00“, statt dem Spieler Pirkelbauer nach seinem 40. Zug die Zeitgutschrift für die zweite Periode zuzuweisen.
Es kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, welcher der beiden Fälle sich tatsächlich ereignet hat. Deshalb war die Reklamation als „zu spät erfolgt“ abzuweisen.
b)
Das Schiedsgericht räumt ein, dass die daraus abgeleitete Wertung der Partie angesichts verschiedener Begleitumstände (welche untenstehend näher beleuchtet werden) keine wirklich befriedigende Lösung mehr zulässt.
Die Reklamation auf „Zeitüberschreitung“ beendet die Partie nur in dem Fall, dass die Reklamation zu Recht erfolgt. Andernfalls ist die Partie fortzusetzen. Geht man davon aus, dass die Reklamation des Spielers Eder in gutem Glauben erfolgte (es gibt keine bekannten Umstände, welche gegen diese Auslegung sprechen), so kann dem Spieler Eder aus seinem Verhalten keineswegs der Vorwurf der Unsportlichkeit erwachsen. Die Aussage des Landesspielleiters, die Partie sei fortzusetzen, kann in diesem Zusammenhang nur als „Fachauskunft“ und nicht als „Schiedsrichter­entscheidung“ gesehen werden, da die Wettkämpfe der Mannschafts-Landesmeisterschaft im Turnierschach keinen Schiedsrichter vorsehen. Der Landesspielleiter als „Schiedsrichter“ tritt vielmehr erst in Funktion, wenn der Wettkampfbericht vorliegt.

Das Schiedsgericht hat sich aus folgenden Gründen entschlossen, die Wertung der Partie zu Gunsten des Spielers Pirkelbauer zu belassen:

  1. Die Fortsetzung der Partie zwei Monate nach der Austragung erscheint sinnlos, weil eine Einflussnahme Dritter (Analyse der „Abbruch­stellung“) in das Partiegeschehen keinesfalls ausgeschlossen werden kann, im Gegenteil sogar als wahrscheinlich anzunehmen wäre.
    Dies widerspricht dem Artikel 1.1 der FIDE-Schachregeln: „Die Schachpartie wird zwischen zwei Gegnern gespielt ...“
  2. Die Fortsetzung der Partie (allenfalls „unter Protest“) hätte der Intention der FIDE-Schachregeln, wonach die Partie nach Möglichkeit am Schachbrett entschieden werden soll, mehr entsprochen als ihr Abbruch, zumal auf Grund der Aussage des Landesspielleiters zumindest hätte abgeleitet werden müssen, dass jedenfalls keine alle Zweifel ausschließende Zeitüberschreitung vorlag.

Zu den Argumenten im Protest der Spielgemeinschaft Steyr

a) Die SG Steyr wurde in erster Instanz nicht angehört

Es war nicht Aufgabe des Schiedsgerichtes, das Verfahren erster Instanz zu beurteilen, sondern lediglich, den Protest gegen deren Urteil zu behandeln. Das Schiedsgericht hat in seinem Verfahren eine vollständige Tatsachen­ermittlung durchgeführt, so dass allfällige Versäumnisse der 1. Instanz keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätten.

b) Die Reklamation der Zeitüberschreitung ist nicht an einen bestimmten Zug gebunden.

Zwar ist es richtig, dass die Reklamation einer Zeitüberschreitung nicht nur im 40. Zug erfolgen kann. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass die Reklamation bereits vor dem letzten Zug einer Periode erfolgen kann (ein Spieler kann in jedem Zug die Zeit überschreiten, theoretisch auch im ersten), keinesfalls jedoch nachher.

c) Zum Zitat der Artikel 6.1, 6.8 und 6.10a

Die Regeln wurden korrekt zitiert, jedoch unrichtig interpretiert. Der Hinweis auf ein gefallenes Blättchen ist nicht automatisch ein „zu Recht darauf hinweisen“ (nämlich dann nicht, wenn bereits alle Züge der Periode absolviert wurden).

Die Uhr wies keinen offensichtlichen Fehler auf, es wurde jedoch verabsäumt, festzustellen, ob die Anzeige des Zugzählers richtig war (wie der Spieler Eder auf Befragen des Schiedsgerichtes einräumte).

Tatsächlich „weiß“ die Uhr auch bei eingeschaltetem Zugzähler nicht, wie viele Züge auf dem Brett geschehen sind, sie „weiß“ lediglich, wie oft sie von beiden Spielern betätigt wurde. Stimmen also Zugzahl auf dem Brett und Zugzahl auf dem Zugzähler nicht überein, so zeigt die Uhr auch ohne offensichtlichen Fehler eine Zeitüberschreitung an, ohne dass dies der Fall ist.

d) Es lag keine Weigerung vor wegen (zitiertem) Artikel 6.9 der FIDE-Regeln

Das Verlassen des Spiellokals durch den Spieler Eder kann sehr wohl als „Weigerung“ interpretiert werden, die Partie fortzusetzen. Dies ist nicht in allen Fällen mit dem Partieverlust gleichzusetzen. Näheres siehe dazu unter 4b.

Linz, am 24.03.2010

Für das Schiedsgericht:
Robert Spitzl
Ing. Peter Stadler
Wilhelm Frisch

Siehe auch