Beschluss im Disziplinarverfahren Mitterhuemer
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Beschluss
In der Disziplinarsache gegen den Beschuldigten Günter Mitterhuemer wird das Disziplinarverfahren nach erfolgter Bezahlung einer Geldbuße von € 40,-- durch den Beschuldigten für beendet erklärt.
Begründung
Aufgrund der durchgeführten Erhebungen, so vor allem wegen des Geständnisses des Beschuldigten, welches mit allen sonstigen Erhebungsergebnissen im Einklang steht, wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angesehen:
In der ersten Runde der 1. Landesliga am 4. 10. 2009 stand unter anderem der Wettkampf Grieskirchen/Schallerbach 1 gegen Hartkirchen 1 auf dem Programm. Mannschaftsführer von Hartkirchen 1 war der Beschuldigte Günter Mitterhuemer; er ist außerdem Landesspielleiter im Schach-Landesverband Oberösterreich. Infolge Verhinderung mehrerer Spieler konnte Hartkirchen keine ernstzunehmende Mannschaft aufbieten. Unter anderem war der Beschuldigte selbst wegen eines abzuhaltenden Übungsleiterkurses verhindert. Demzufolge ist Hartkirchen zum Auswärtsspiel nicht angetreten. Der Beschuldigte strebte einen Neuaustragungstermin im Sinn des Punkts 6.6.1. der TUWO deswegen nicht an, weil es seines Erachtens in dieser Saison für Hartkirchen 1 um nichts geht. Vielmehr nahm er am 4.10.2009, gegen 9.00 Uhr, fernmündlich Kontakt mit dem Mannschaftsführer von Grieskirchen/Schallerbach 1 auf und bot ihm einen 8:0-Sieg an. Dieser nahm das Angebot an und übermittelte dem Beschuldigten über dessen Aufforderung die Aufstellung der Heimmannschaft. Daraufhin hat der Beschuldigte den Spielbericht um 8 tatsächlich nicht angetretene Spieler von Hartkirchen mit Eloleistungen von höchstens 1281 ergänzt und veröffentlicht. Mit diesem Spielbericht täuschte der Beschuldigte das Antreten von Hartkirchen vor, damit Grieskirchen/Schallerbach 8:0 gewinnen konnte.
In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhalts hat der Beschuldigte die Disziplinarvergehen nach Art. 11.2. lit. c) und d) der Satzungen des Schach-Landesverbands Oberösterreich begangen.
Am 10. 1. 2010 erklärte der Beschuldigte, sein Fehlverhalten einzusehen und die nach den Satzungen vorgesehene, höchstmögliche Geldbuße von € 40,-- zu akzeptieren. Er hat die Geldbuße am 17. 1. 2010 bezahlt.
Demzufolge kann von der weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens abgesehen werden, und ist das Disziplinarverfahren spruchgemäß für beendet zu erklären.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschuss sehen die Satzungen des Schach-Landesverbands Oberösterreich kein Rechtsmittel vor. Die Entscheidung ist daher sogleich rechtskräftig.
Andorf, am 3. 2. 2010
Mag. Josef Lautner; Disziplinaranwalt